Nach Thema gruppiert. Jede Antwort nennt die Regel, die Quelle und das Datum der letzten Prüfung. Die ganze Sammlung als eine Datei: answers.md · answers.json
Marktplatzhändler 14
Ich verkaufe über einen Marktplatz. Was verlangt Deutschland für meine Verpackungen?
Jeder große Marktplatz, der an Käufer in Deutschland verkauft, verlangt Ihre LUCID-Registrierungsnummer, und keiner übernimmt Ihre gesetzlichen Pflichten. Sie brauchen weiterhin eine Lizenz bei einem dualen System und seit dem 12. August 2026 einen deutschen Bevollmächtigten, wenn Ihr Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat.
Ich verkaufe auf Etsy. Brauche ich EPR in Deutschland?
Ja, ab dem ersten Paket an einen Käufer in Deutschland. Registrieren Sie sich selbst in LUCID, lizenzieren Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System und tragen Sie Ihre LUCID-Nummer in Etsy unter Shop Manager › Finances › Legal and tax information ein. Sitzt Ihr Shop nicht in Deutschland, brauchen Sie seit dem 12. August 2026 außerdem einen deutschen Bevollmächtigten.
Ich verkaufe auf Amazon. Brauche ich EPR in Deutschland?
Ja. Reichen Sie Ihre 13-stellige LUCID-Nummer im Amazon-Portal „Compliance Information for Extended Producer Responsibility“ ein und lizenzieren Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System. Hat Ihr Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland, brauchen Sie seit dem 12. August 2026 außerdem einen deutschen Bevollmächtigten. FBA ändert daran nichts.
Ich verkaufe auf eBay. Brauche ich EPR in Deutschland?
Ja, wenn Sie gewerblich an Käufer in Deutschland verkaufen. Registrieren Sie sich selbst in LUCID, lizenzieren Sie Ihre Verpackungen (eBay bietet über seinen Partner Lizenzero eine Lizenz an) und übermitteln Sie eBay Ihre LUCID-Nummer in den Kontoeinstellungen. Sitzen Sie außerhalb Deutschlands, brauchen Sie außerdem einen deutschen Bevollmächtigten; die Lizenz deckt das nicht ab.
Ich verkaufe auf Kaufland.de. Brauche ich EPR in Deutschland?
Ja. Kaufland verlangt von Händlern auf Kaufland.de eine Registrierung in LUCID und sagt, dass der Händler sie persönlich vornimmt, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Sie lizenzieren außerdem Ihre Verpackungen bei einem dualen System, und ohne Niederlassung in Deutschland brauchen Sie seit dem 12. August 2026 einen deutschen Bevollmächtigten.
Ich verkaufe auf OTTO Market. Brauche ich EPR in Deutschland?
Ja. OTTO Market verlangt beim Onboarding Ihre LUCID-Registrierungsnummer. Sie brauchen außerdem eine Lizenz bei einem dualen System für Ihre Verpackungen und, wenn Ihr Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat, seit dem 12. August 2026 einen deutschen Bevollmächtigten.
Ich verkaufe über meinen eigenen Onlineshop (Shopify, WooCommerce). Brauche ich EPR in Deutschland?
Ja. In Ihrem eigenen Shop prüft kein Marktplatz Ihre LUCID-Nummer, aber das Gesetz ist dasselbe: Wenn Sie verpackte Waren an Verbraucher in Deutschland versenden, registrieren Sie sich in LUCID, lizenzieren Ihre Verpackungen bei einem dualen System und benennen, wenn Ihr Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat, einen deutschen Bevollmächtigten.
Ich kaufe auf Alibaba und verkaufe in Deutschland. Wer ist der Hersteller?
Meist Sie. Alibaba ist ein B2B-Marktplatz: Der Lieferant verkauft an Sie, und Hersteller ist, wer die verpackte Ware als Erster an Endnutzer in Deutschland bereitstellt. Ist das Ihr Unternehmen, liegen die LUCID-Registrierung, die Lizenz und, wenn Sie im Ausland sitzen, der deutsche Bevollmächtigte bei Ihnen.
Reicht eine LUCID-Nummer, um auf Amazon oder Etsy in Deutschland zu verkaufen?
Sie reicht für die Marktplatzprüfung, nicht für die Einhaltung des Gesetzes. Sie brauchen außerdem eine Lizenz bei einem dualen System für Ihre Verpackungen und seit dem 12. August 2026 einen deutschen Bevollmächtigten, wenn Ihr Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat (§ 5 Abs. 2 VerpackDG).
Lizenziert der Marktplatz meine Verpackungen in Deutschland für mich?
Im Allgemeinen nein. Amazon, Etsy, Kaufland und OTTO erfassen Ihre LUCID-Nummer; die Lizenz beim dualen System kaufen Sie selbst. eBay bietet eine über seinen Partner Lizenzero an, die Sie ebenfalls selbst kaufen und die niemanden zu Ihrem Bevollmächtigten macht.
Amazon sagt, es könne die Pflichten in meinem Namen erfüllen. Ist Amazon dann mein deutscher Bevollmächtigter?
Nein. Ein deutscher Bevollmächtigter wird durch eine schriftliche Beauftragung auf Deutsch bestellt (§ 5 Abs. 4 VerpackDG) und muss in Ihrem LUCID-Eintrag benannt und von der ZSVR bestätigt sein (§ 5 Abs. 5). Die Aussage von Amazon beschreibt, was Amazon tun kann, wenn ein Händler die Pflichten nicht erfüllt.
Gilt das deutsche Verpackungsrecht für private Verkäufer auf eBay?
eBay wendet die Verpackungsregeln auf gewerbliche Verkäufer mit Käufern in Deutschland an, ob sie die Waren selbst verpacken oder bereits verpackt importieren. Gelegentlich eigene gebrauchte Sachen zu verkaufen ist etwas anderes; wer regelmäßig verkauft oder Waren zum Weiterverkauf einkauft, sollte sich als gewerblicher Verkäufer behandeln.
Meine Angebote auf Amazon oder eBay wurden wegen EPR gesperrt, obwohl ich in LUCID registriert bin. Warum?
Marktplätze müssen prüfen, ob Ihre Registrierungsangaben vollständig und verlässlich sind, bevor Sie verkaufen dürfen. Prüfen Sie drei Dinge: dass Ihre LUCID-Nummer im EPR-Bereich der Plattform für Deutschland eingetragen ist, dass Firmenname und Angaben mit Ihrem LUCID-Eintrag übereinstimmen und dass Ihre Registrierung vollständig ist; ein Hersteller im Ausland muss außerdem seinen deutschen Bevollmächtigten benennen.
Ich nutze Amazon FBA und versende nie selbst an Kunden. Warum brauche ich eine LUCID-Nummer?
Weil Sie derjenige sind, der an Endnutzer in Deutschland verkauft; Amazon wickelt nur für Sie ab. Die ZSVR ist eindeutig: Verpackt ein Fulfillment-Dienstleister Waren für seine Kunden in Versandverpackungen, trägt der Kunde, also der Verkäufer der Ware, die Verpackungspflichten dafür. Produktverpackung und FBA-Versandkarton müssen also beide von Ihnen registriert und lizenziert werden.
Wer einen Bevollmächtigten braucht 12
Ich schicke nur ein paar Artikel im Jahr nach Deutschland. Gilt das Verpackungsrecht trotzdem?
Ja. Es gibt keine Mindestmenge und keinen Mindestumsatz: Registrierung und Systembeteiligung gelten ab dem ersten Paket verpackter Waren, das Sie an einen Käufer in Deutschland senden. Kleine Mengen bedeuten meist das Mindestentgelt des dualen Systems, keine Befreiung.
Ich verkaufe in Deutschland auch Elektronik. Ist das dieselbe Registrierung wie für Verpackungen?
Nein, zwei getrennte Registrierungen. Verpackungen werden nach dem Verpackungsrecht in LUCID registriert. Elektro- und Elektronikgeräte fallen unter das ElektroG, mit eigener Registrierung bei der stiftung ear und, für Hersteller im Ausland, einem eigenen Bevollmächtigten. Batterien sind ein drittes Regime.
Deckt ein deutscher Bevollmächtigter auch meine Verkäufe in andere EU-Länder ab?
Nein. Artikel 45 Absatz 3 PPWR verlangt einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Verpackungen bereitstellen und nicht niedergelassen sind. Ein deutscher Bevollmächtigter deckt nur Ihre deutschen Pflichten ab; jedes andere Land, in das Sie verkaufen, braucht eine eigene Lösung nach eigenen Regeln.
Kann ich das deutsche Verpackungsrecht umgehen, indem ich nicht nach Deutschland verkaufe?
Ja. Registrierung, Lizenzierung und Bevollmächtigtenpflicht knüpfen alle an das Bereitstellen von Verpackungen oder verpackten Waren in Deutschland an. Wenn Sie keine Waren mehr an Käufer in Deutschland versenden, entstehen diese Pflichten für künftige Verkäufe nicht. Pflichten für bereits versandte Pakete bleiben.
Kann die ZSVR mein deutscher Bevollmächtigter sein?
Nein. Die ZSVR, die das LUCID-Register führt, ist die zuständige Behörde nach dem VerpackDG und erklärt, dass sie nicht als Bevollmächtigter benannt werden kann. Bevollmächtigte sind private Dienstleister mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, und die ZSVR überlässt es Ihnen zu prüfen, welcher zu Ihnen passt.
Gibt es eine offizielle Liste deutscher Bevollmächtigter?
Nein. Die ZSVR veröffentlicht keine Liste der in LUCID registrierten Bevollmächtigten und überlässt Ihnen die Wahl. Was es gibt, ist kommerziell: Unser offener Datensatz zu Anbieterpreisen listet die Bevollmächtigten, die einen Preis veröffentlichen, jeweils mit Quellseite und Datum des Abrufs.
Woran erkenne ich, dass die Benennung meines deutschen Bevollmächtigten bestätigt ist?
Sie erhalten eine E-Mail, sobald Ihr Bevollmächtigter die Benennung in LUCID bestätigt hat, und am folgenden Tag erscheint der Bevollmächtigte in Ihrem Eintrag im öffentlichen Herstellerregister. Den Status sehen Sie jederzeit in Ihrem LUCID-Dashboard in der Kachel „Bevollmächtigter“.
Wie wechsle ich meinen deutschen Bevollmächtigten?
Sie können nur einen deutschen Bevollmächtigten gleichzeitig haben (§ 5 Abs. 4 VerpackDG); ein Wechsel heißt also, die alte Benennung zu beenden und den neuen zu benennen. Das Ende müssen Sie der ZSVR unverzüglich mitteilen; es wird wirksam, wenn die ZSVR es bestätigt (§ 5 Abs. 6). Der alte Bevollmächtigte bleibt für die Pflichten aus seinem Zeitraum verantwortlich.
Kann mein deutscher Bevollmächtigter die Benennung von sich aus beenden?
Ja. Laut ZSVR kann Ihr Bevollmächtigter seine Benennung für Ihr Unternehmen selbst in LUCID beenden, und Sie erhalten dann eine E-Mail. Verkaufen Sie weiterhin ohne Niederlassung nach Deutschland, brauchen Sie dann einen neuen Bevollmächtigten. Seine Pflichten für den Zeitraum seiner Benennung bleiben bestehen.
Was passiert, wenn ich ohne Bevollmächtigten nach Deutschland verkaufe?
Wenn Sie einen haben müssen, lässt sich Ihre LUCID-Registrierung ohne seine Angabe nicht abschließen; Marktplätze können Sie also nicht prüfen und Ihre Angebote sperren. Ein nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller darf in Deutschland überhaupt keine Verpackungen in Verkehr bringen (§ 13 Abs. 1 VerpackDG), und eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66.
Ist die Registrierung in LUCID dasselbe wie die Benennung eines Bevollmächtigten?
Nein. Die Registrierung in LUCID ist Ihre eigene, höchstpersönliche Pflicht und bleibt bei Ihnen, auch wenn Sie einen Bevollmächtigten haben (§ 5 Abs. 2 VerpackDG). Die Benennung eines Bevollmächtigten ist ein eigener Schritt: eine schriftliche Beauftragung auf Deutsch, der Bevollmächtigte in Ihrem LUCID-Eintrag benannt und bestätigt. Der Bevollmächtigte übernimmt dann Lizenzierung, Meldungen und Korrespondenz.
Ich habe meine Verpackungen bereits bei einem dualen System lizenziert. Brauche ich trotzdem einen Bevollmächtigten?
Ja, wenn Ihr Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat und direkt an Endnutzer dort verkauft. Die Lizenz deckt die Systembeteiligung ab (§ 7 VerpackDG); die Bevollmächtigtenpflicht ist getrennt (§ 5 Abs. 2). Mit einem Bevollmächtigten geht die Lizenz auf ihn über: Er schließt die Systembeteiligung im eigenen Namen für Ihre Verpackungen.
Niederlassung 2
Macht mich ein Lager in Deutschland oder Amazon FBA dort niedergelassen?
Nicht, wenn jemand anderes es betreibt. § 5 Abs. 2 VerpackDG fragt, ob Ihr Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland hat. Ware im Lager von Amazon oder eines Logistikdienstleisters ist nicht Ihre Niederlassung; ein Unternehmen im Ausland braucht also weiterhin einen deutschen Bevollmächtigten.
Unser Unternehmen verlegt seinen Sitz aus Deutschland ins Ausland. Was ändert sich in LUCID?
Sie brauchen einen deutschen Bevollmächtigten, und LUCID setzt das durch: Laut ZSVR müssen Sie, wenn Sie in Ihren Stammdaten den Sitz von Deutschland in ein anderes Land ändern, die Angaben Ihres Bevollmächtigten hinterlegen, andernfalls lässt sich die Änderung nicht abschließen. Unterschreiben Sie die Beauftragung, bevor Sie die Adresse ändern.
LUCID und Lizenzierung 12
Kann ein Marktplatz oder ein Dienstleister mich in LUCID registrieren?
Nein. Die Registrierung in LUCID ist eine höchstpersönliche Pflicht: Sie registrieren Ihr eigenes Unternehmen, kostenlos. § 5 Abs. 2 VerpackDG nimmt sie von dem aus, was ein Bevollmächtigter übernimmt, und § 5 Abs. 1 verbietet jedem anderen Dritten, sie vorzunehmen.
Muss ich auch Versandkarton, Füllmaterial und Klebeband lizenzieren?
Ja. Versandverpackungen, die bei Verbrauchern in Deutschland ankommen, also Karton, Umschlag, Papier, Klebeband, Füllmaterial und Beutel, sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen und werden nach Material und Gewicht bei einem dualen System lizenziert, wie die Verpackung des Produkts selbst.
Wann muss ich meine Verpackungsmengen in Deutschland melden?
Sie melden der ZSVR unverzüglich dieselben Zahlen, die Sie Ihrem dualen System melden. Haben Sie im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland bereitgestellt, melden Sie stattdessen die Jahreszahlen einmal, bis zum 1. Juni des Folgejahres. Größere Hersteller geben außerdem bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung ab.
Warum verlangt LUCID, dass ich einen Bevollmächtigten benenne?
Weil laut Ihren LUCID-Stammdaten der Sitz Ihres Unternehmens außerhalb Deutschlands liegt. Die ZSVR zeigt jedem solchen Unternehmen diesen Hinweis: Nach PPWR und VerpackDG müssen Sie einen deutschen Bevollmächtigten benennen und ihn Ihrem LUCID-Eintrag hinzufügen. Sie schließen zuerst eine schriftliche Beauftragung mit einem Bevollmächtigten und wählen ihn dann in LUCID per Name oder ID aus.
Kann ich meine LUCID-Registrierung abschließen, ohne einen Bevollmächtigten anzugeben?
Nicht, wenn Ihr Unternehmen einen haben muss. Die ZSVR stellt fest: Wer nach PPWR und VerpackDG einen Bevollmächtigten benennen muss, muss ihn bei der Erstregistrierung angeben; ohne diese Angabe lässt sich die Registrierung nicht abschließen. Schließen Sie also zuerst die Beauftragung und registrieren Sie sich dann.
Muss ich mich wegen der PPWR oder des VerpackDG neu in LUCID registrieren?
Nein. Laut ZSVR bleibt eine bestehende LUCID-Registrierung gültig, und Sie registrieren sich nicht erneut. Sie müssen aber prüfen, ob Ihre Angaben nach den neuen Regeln angepasst werden müssen, etwa Markennamen, Verpackungsarten oder, wenn Ihr Unternehmen außerhalb Deutschlands sitzt, die Benennung eines Bevollmächtigten.
Welches duale System muss ich in Deutschland nutzen?
Jedes zugelassene System Ihrer Wahl. Laut ZSVR können Sie Ihren Systembeteiligungsvertrag mit dem Systembetreiber Ihrer Wahl schließen, und das Kartellrecht verbietet ihr, eines zu empfehlen oder Entgelte zu kommentieren. Haben Sie einen deutschen Bevollmächtigten, schließt er den Vertrag im eigenen Namen für Ihre Verpackungen.
Wie kann ich prüfen, ob ein Unternehmen in LUCID registriert ist?
Im öffentlichen Herstellerregister der ZSVR, in dem jeder registrierte Unternehmen suchen kann. Es wird einmal täglich aktualisiert, eine in den letzten 24 Stunden abgeschlossene Registrierung ist also womöglich noch nicht sichtbar. Dasselbe Register zeigt den bestätigten Bevollmächtigten eines Herstellers, ab dem Tag nach der Bestätigung durch den Bevollmächtigten.
Brauche ich in Deutschland eine Vollständigkeitserklärung?
Nur wenn Ihre Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens eine Schwelle erreicht haben: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier und Karton oder 30 Tonnen Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons und sonstige Verbunde zusammen. Sie ist bis zum 15. Mai fällig und muss geprüft sein. Die ZSVR oder eine Landesbehörde kann sie auch unterhalb der Schwellen verlangen.
Ich verkaufe nicht mehr nach Deutschland. Wie beende ich meine LUCID-Registrierung?
Nur wenn Sie nach der PPWR kein Hersteller mehr sind. Sie beenden sie selbst in LUCID (Stammdaten › Bearbeiten › Registrierung beenden); ein Schreiben an die ZSVR ist nicht wirksam. Eine beendete Registrierung kann nicht reaktiviert werden, und Ihr Vertrag mit dem dualen System ist eine eigene Vereinbarung, die Sie mit dem Systembetreiber beenden.
Meine tatsächlichen Verpackungsmengen weichen von den lizenzierten ab. Was tue ich?
Wenden Sie sich zuerst an Ihren Systembetreiber: Nur er kann die Mengen in Ihrer Lizenz anpassen. Laut ZSVR müssen die Zahlen in LUCID genau dem entsprechen, was Sie für den Zeitraum bei Ihrem System beteiligt haben; nach der Anpassung durch den Betreiber korrigieren Sie also Ihre LUCID-Datenmeldung entsprechend.
Melde ich B2B- oder Transportverpackungen in LUCID?
Keine Datenmeldung, aber nicht keine Pflicht. Laut ZSVR gelten Datenmeldungen an LUCID nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Verpackungen außerhalb davon, etwa Transportverpackungen an gewerbliche Endnutzer, unterliegen stattdessen den Rücknahme-, Verwertungs- und Nachweispflichten nach § 39 VerpackDG.
Wer der Hersteller ist 2
Ich verkaufe an einen deutschen Händler, der meine Waren weiterverkauft. Bin ich der Hersteller?
Meist nicht Sie. Laut ZSVR ist Hersteller der Wirtschaftsakteur, der die Lieferkette in dem Mitgliedstaat in Gang setzt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Kauft ein deutscher Händler Ihre Waren und verkauft sie an Endnutzer weiter, stellt er sie dort als Erster bereit und ist in der Regel der Hersteller. Verkaufen Sie direkt an Endnutzer in Deutschland, sind Sie der Hersteller.
Ich betreibe Dropshipping an Kunden in Deutschland. Wer ist der Hersteller?
Meist Sie, der Verkäufer, bei dem der Kunde in Deutschland kauft, auch wenn Ihr Lieferant das Paket packt und versendet. Wer die Ware physisch bewegt, entscheidet es nicht, sondern wer die verpackte Ware dem Endnutzer in Deutschland bereitstellt. Ist das Ihr Unternehmen und haben Sie keine Niederlassung in Deutschland, brauchen Sie außerdem einen deutschen Bevollmächtigten.
Kosten 1
Ist die LUCID-Registrierung kostenlos? Was kostet die Einhaltung des deutschen Verpackungsrechts wirklich?
LUCID ist kostenlos: Laut ZSVR kosten alle Vorgänge im Register, einschließlich der Datenmeldungen, nichts. Geld kostet, was außerhalb von LUCID liegt: die Lizenz beim dualen System für Ihre Verpackungen, bepreist nach Material und Gewicht, und, wenn Ihr Unternehmen im Ausland sitzt, ein deutscher Bevollmächtigter, ab 149 € im Jahr in unserem Anbieterdatensatz.
Händler nach Land 2
Ich bin Händler außerhalb der EU (Großbritannien, USA, Schweiz, China…). Brauche ich einen deutschen EPR-Bevollmächtigten?
Ja, wenn Sie verpackte Waren direkt an Endnutzer in Deutschland verkaufen und dort keine Niederlassung haben, ob Sie in Großbritannien, den USA, der Schweiz, China oder anderswo außerhalb der EU sitzen. In LUCID registrieren Sie sich weiterhin selbst. Verkaufen Sie nur an einen deutschen Importeur oder Händler, der weiterverkauft, ist stattdessen dieses Unternehmen der Hersteller.
Ich bin Händler aus einem anderen EU-Land (Frankreich, Österreich, Polen, Niederlande, Italien, Spanien…). Brauche ich einen deutschen EPR-Bevollmächtigten?
Ja. Seit dem 12. August 2026 befreit Sie die EU-Zugehörigkeit nicht: Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Hersteller, der ohne Niederlassung in Deutschland direkt an Endnutzer dort verkauft, muss einen deutschen Bevollmächtigten benennen. Das betrifft Händler in Frankreich, Österreich, Polen, den Niederlanden, Italien, Spanien und jedem anderen EU-Land.