Von Razvan Toma · Gründer · Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026 · Quellen unten verlinkt
Es hängt von Ihrer Menge ab. Grundsätzlich verlangt § 9 Abs. 1 VerpackDG, dass Sie der ZSVR unverzüglich dieselben Zahlen melden, die Sie Ihrem dualen System melden. Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland bereitgestellt, befreit Sie § 9 Abs. 2 davon, und Sie melden stattdessen die Jahreszahlen einmal, bis zum 1. Juni des Folgejahres. Oberhalb der Schwellen in § 10 ist bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung fällig, geprüft von einem registrierten Sachverständigen. Haben Sie einen Bevollmächtigten, reicht er diese für Sie ein. Quellen (3)VerpackDG § 9VerpackDG § 9
VerpackDG § 10VerpackDG § 10
VerpackDG § 5VerpackDG § 5
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