Von Razvan Toma · Gründer · Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026 · Quellen unten verlinkt
Ja. Die EU-Zugehörigkeit befreit Sie nicht. Seit dem 12. August 2026 verlangt Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 PPWR von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Hersteller, in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem er direkt an Endnutzer verkauft, einen Bevollmächtigten zu benennen, und § 5 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG setzt das in Deutschland um. Das betrifft Händler in Frankreich, Österreich, Polen, den Niederlanden, Italien, Spanien und jedem anderen EU-Land ohne Niederlassung in Deutschland. Quellen (3)VerpackDG § 5VerpackDG § 5
Regulation (EU) 2025/40 (PPWVerordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
ZSVRZSVR — Bevollmächtigung
Was sich für EU-Händler geändert hat
Vor dem 12. August 2026 war ein deutscher Bevollmächtigter für ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land freiwillig; es konnte sich in Deutschland selbst registrieren und lizenzieren. Seit die PPWR gilt, ist er Pflicht für jeden, der ohne Niederlassung in Deutschland direkt an Endnutzer dort verkauft. In LUCID registrieren Sie sich weiterhin selbst.
Wann Sie keinen brauchen
Hat Ihr Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland, oder verkaufen Sie nur an einen deutschen Importeur oder Händler, der die Waren weiterverkauft, brauchen Sie keinen. Ein Lager in Deutschland, das jemand anderes betreibt, etwa das von Amazon, ist keine Niederlassung.
Die Beauftragung
Die Bestellung erfolgt durch eine schriftliche Beauftragung auf Deutsch (§ 5 Abs. 4 VerpackDG), und die ZSVR bestätigt sie in LUCID. Für österreichische Unternehmen ist Deutsch ohnehin die Arbeitssprache; für alle anderen enthält unsere Beauftragung neben dem verbindlichen deutschen Text eine englische Übersetzung.