Von Razvan Toma · Gründer · Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026 · Quellen unten verlinkt
Ja, für künftige Verkäufe. Registrierung (§ 6 VerpackDG), Systembeteiligung (§ 7) und Bevollmächtigtenpflicht (§ 5 Abs. 2) knüpfen alle an das Bereitstellen von Verpackungen oder verpackten Waren in Deutschland an. Wenn Sie keine verpackten Waren an Käufer in Deutschland versenden, entstehen diese Pflichten nicht. Was Sie bereits dorthin geschickt haben, wird nicht rückgängig gemacht: Die Pflichten für diese Verpackungen bleiben. Quellen (3)VerpackDG § 5VerpackDG § 5
VerpackDG § 6VerpackDG § 6
VerpackDG § 7VerpackDG § 7
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