Von Razvan Toma · Gründer · Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026 · Quellen unten verlinkt
Nein. Die Pflicht gilt je Land. Artikel 45 Absatz 3 PPWR verlangt einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Verpackungen erstmals bereitstellen und nicht niedergelassen sind. Ein deutscher Bevollmächtigter deckt Ihre Pflichten nach deutschem Recht, das LUCID-Register und die deutschen dualen Systeme ab. Andere Länder, in die Sie verkaufen, haben eigene Register und eigene Regeln. Dasselbe gilt für Ihre Registrierung: Laut ZSVR gilt die LUCID-Nummer nur für Deutschland, weil jeder Mitgliedstaat sein eigenes nationales Verpackungsregister hat. Quellen (3)Regulation (EU) 2025/40 (PPWVerordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
VerpackDG § 5VerpackDG § 5
ZSVR helpZSVR-Hilfe — Registrierung in LUCID
Auch nach Frankreich verkaufen
Frankreich hat eine eigene Bevollmächtigtenregel nach eigenem Recht und eigenem Register. Unsere Schwesterseite EPR France Rep deckt sie ab: Brauche ich in jedem EU-Land einen Bevollmächtigten?
Mehr zum Thema Wer einen Bevollmächtigten braucht
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